Satzung

 

des Fördervereins Löschzug Fredeburg

 

§ 1

 

Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Löschzug Bad Fredeburg.

 

Er wird zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schmallenberg angemeldet. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V..

 

2. Sitz des Vereins ist Schmallenberg-Fredeburg

 

3. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Arbeit des Löschzuges Fredeburg der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schmallenberg. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

 

a) Pflege der Tradition und Kameradschaft,

 

b) soziale Betreuung der Mitglieder des Löschzuges Fredeburg,

 

c) Förderung der Aus- und Fortbildung,

 

d) Förderung der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung des Löschzuges

    Fredeburg,

 

e) Förderung und Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, die nicht von der

    Gemeinde gestellt werden,

 

f) Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.

 

 

4. Der Verein verfolgt seine Ziele überparteilich und über­konfessionell.

 

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig, seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet und dient nicht wirtschaftlichen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben auch nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

Es darf keine Person durch Verwaltungssausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2

 

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied können alle aktiven Feuerwehrmänner des Löschzuges Fredeburg und die Kameraden der Alters- und Ehrenabteilung werden. Die Mitgliedschaft kann gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich erklärt werden.

 

2. Andere natürliche oder juristische Personen und Gesellschaften könnnen als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch

 

a) Tod,

b) Austritt,

c) Ausschluß,

d) Auflösung des Vereins.

 

5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer 6- monatigen Kündigungsfrist zulässig.

 

6. Der Ausschluß des Mitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. In allen Fällen des Ausschlusses muß ein wichtiger Grund vorliegen. Wichtige Gründe sind unter anderem:

 

a) wenn das Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder

 

b) sein Verhalten den Interessen des Vereins widerspricht, so daß ein weiteres

    Verbleiben im Verein dessen Bestrebungen zuwiderläuft.

 

Dem Ausschluß müssen 2/3 der Mitgliederversammlung zustimmen.

 

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

 

 

 

§ 3

 

Verwaltung des Vereins

 

1. Die Organe sind:

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

2. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsit­zenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassie­rer. Zum erweiterten Vorstand gehört, der Schriftführer.
 

3. Vorsitzender ist der Löschzugführer des Löschzuges Bad Fredeburg. Stellvertretende/r  Vorsitzende ist/sind  der oder die stellvertretenden Löschzugführer (geborene Vorstandsmitglieder).

 Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Sie bleiben  nach Ablauf der Wahlperiode noch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist. Die Widerwahl und jederzeitige Abwahl ist zu­lässig.

 

4. Auf der Gründungsversammlung und auf jeder Jahreshaupt­versammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.

 

5. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

 

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassierer allein vertreten.

 

§ 4

 

Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jähr­lich einberufen. Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und ab dem 18. Lebensjahr in den Vorstand wählbar. Das gilt nicht für fördernde Mitglieder und Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung; diese sind nicht stimmberechtigt.

 

2. Die Jahres­hauptversammlung findet jeweils zu Beginn des Jahres statt. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

 

a) Jahresbericht

 

b) Abnahme der Jahresrechnung nach Prüfung durch die Kassenprüfer

 

c) Entlastung der Kassierer und des Vorstandes

 

d) Genehmigung des Investitionsplanes, soweit vorhanden

 

e) Anträge und Anfragen

 

3. Der Vorstand kann aus gegebenem Anlaß und muß auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder bei wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ein solcher Antrag muß schriftlich begründet sein und von 25% der Mitglieder unterschrieben sein.

 

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglie­der gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge­lehnt.

 

5. Änderungen der Satzung sind nur mit 2/3 der erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung möglich. In der Einladung muß auf die Satzungsänderung hin­gewiesen werden.

 

6. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung kann nur eine Mehrheit von 2/3 aller stimmbe­rechtigten Mitglieder entscheiden.

 

7. Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins beeinträchtigen oder aufheben, sind unzulässig.

 

8. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder mindestens 1 Woche vorher einberufen. Anstelle der schriftlichen Einladung genügt auch die Veröffentlichung des Termins im Hunau-Wilzenberger in der Woche, in der die Mitgliederversammlung stattfinden soll. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten, vom Schriftführer und Vorsitzenden unterschrieben und in eine besondere Beschlußakte genommen.

 

§ 5

 

Beiträge, Spenden und Zuschüsse

 

1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder oder Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.

 

2. Die Höhe der Beiträge für aktive Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes jährlich auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

3. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag von mindestens 15,00 € jährlich. Im übrigen steht die Höhe der Beitragszahlung in ihrem Ermessen.

 

 

§ 6

 

Auflösung des Vereins

 

Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünsigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen der Stadt Schmallenberg zu. Es darf nur für Zwecke des abwehrenden Brandschutzes im Ortsteil Bad Fredeburg verwandt werden.